Klasse Beschreibung
Klasse Mofa

 

Mofa-Prüfbescheinigung (keine Führerscheinklasse )

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt

Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein

Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung 

Erwerb: direkt
Mindestalter: 15 Jahre
Einschluss: keine


Klasse AM

 

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit max. 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.max 4 kW Nenndauerleistung (Elektromotor)

Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 cm³ Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterie) 

Erwerb: direkt
Mindestalter: 15 Jahre
Einschluss: keine


Klasse A1

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und

dreirädrige Kleinkrafträder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

Erwerb: direkt
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: AM


Klasse A2

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt 

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich

Erwerb: direkt
Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss: AM, A1

 



Klasse A

 

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW  und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung über 15 kW

Erwerb: direkt
Mindestalter: 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
  21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
  20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2,nur praktische Prüfung erforderlich
Einschluss: AM, A1, A2

 Klasse B

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird) 

Erwerb: direkt
Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss: AM, L
Klasse BE

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss: keine
Klasse B96

 

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse)

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt 

Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss: keine

Klasse C1

 

Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss: keine
Klasse C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug 

  • der Klasse C1 und einem  Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt

Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung 

Vorbesitz: C1
Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss: BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

Klasse C


Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit  einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg 


Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung

 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 21 Jahre
  18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)
Einschluss: C1

Klasse CE


Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als  über 750 kg bestehen

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung 

Vorbesitz: C
Mindestalter: 21 Jahre
  18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)
 

Klasse D1

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Voraussetzungen: ärztliches Gutachten 
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahre ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich

 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 21 Jahre
  18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 2)
Einschluss: keine

Klasse D1E


Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen 

Voraussetzung ärztliches Gutachten 

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich 

Vorbesitz: D1
Mindestalter: 21 Jahre
  18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 2)
Einschluss: BE und C1E bei Vorbesitz von C1

 

Klasse D

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) 

Voraussetzungen: ärztliches Gutachten 
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich 

Vorbesitz: B
Mindestalter: 24 Jahre
  23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
Einschluss: D1

Klasse DE


Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

Voraussetzungen: ärztliches Gutachten


Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.

Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich 

Vorbesitz: D
Mindestalter:  24 Jahre
  23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
Einschluss: BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz

Klasse T

 

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 

- ab 16 Jahren         bis 40 km/h 
- ab 18 Jahren         bis 60 km/h

 

für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern) 

Erwerb: direkt
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: AM, L

Klasse L

 

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern 

Erwerb: direkt
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: keine

 

Erläuterungen / Abkürzungen:


zGM  =  zulässige Gesamtmasse 
bbH  =  bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit Anmerkungen: 1)

 

Anmerkungen:

 

1)Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.

2)Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 

3)Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz).